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Rechtslage

In Deutschland

Longboards fallen unter den §24 StVO:

§24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Man gilt also als Fußgänger, und ist diesen in jeder Hinsicht gleichgestellt. Insofern gibt es auch keine Vorschrift zur gefahrenen Geschwindigkeit - im Falle eines Unfalles kann das Verhalten aber Einfluß auf die Schuldverhältnisse haben. Grundsätzlich gilt natürlich §1 StVO - "Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht".

Als Schritttempo ist eine relativ niedrige Geschwindigkeit zu verstehen, eine mäßige Fortbewegung, mit der ein gesunder, erwachsener, durchschnittlich voran schreitender Fußgänger mithalten könnte. Die Straßenverkehrsordnung schreibt sie als "Schrittgeschwindigkeit" bei bestimmten Situationen für Fahrzeuge vor. Schrittgeschwindigkeit gilt u. a. in verkehrsberuhigten Bereichen oder wenn auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen Fahrzeugverkehr zugelassen ist. Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert. Sie liegt nach Urteilen verschiedener Obergerichte zwischen 4 und 7 km/h. Der Bundesgerichtshof spricht davon, dass sie deutlich unter 20 km/h liegen muss. 1

Das Fahren auf öffentlichen Straßen, insbesondere beim Downhill, kann als schwerer Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden, wenn eine besondere Gefährdung angenommen wird:

§315c StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

1 Quelle: http://de.Wikipedia.org/wiki/Schrittempo

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Zuletzt geändert am 03.10.2007 15:53 Uhr